July 2021

Abmahnfalle Cookies

Lesezeit: 5 Minuten

 

Haben Sie noch einen „alten“ Cookie-Banner auf Ihrer Website? Dann sollten Sie schleunigst prüfen, ob ein Update erforderlich ist! Wie das Landesgericht Köln mit seinem aktuellen Urteil bekräftigt, stellen unrechtmäßig gesetzte Cookies einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Köln, Beschl. v. 29.10.2020 - Az.: 31 O 194/20).

 

Cookies und Einwilligung: Was ist der letzte Stand?

Das erste einschneidende Urteil wurde mit dem Fall „Planet49“ gefällt. Hier ging es um die Frage, ob für das Setzen von Cookies durch Websites eine aktive Zustimmung der Nutzer benötigt wird. Die Rede ist hier von einer „richtigen“, bewussten Einwilligung – anders als es selbst vor einigen Monaten noch üblich war, als Formulierungen wie die folgende gängige Praxis waren: „Durch die Nutzung unserer Websites stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“

Zwar wurde auf der betreffenden Website sogar ein „erweiterter“ Cookie-Banner genutzt, bei dem der Nutzer gewisse Häkchen für seine Zustimmung setzen konnte, doch das reichte offenbar nicht aus. Bei dem Fall „Planet49“ ging es um die Frage, ob die „Häkchen“ bei der Zustimmung von vornherein gesetzt sein dürfen, oder ob jeder Nutzer selbst bewusst ankreuzen, also einwilligen muss.

Das Gericht urteilte, dass der Nutzer die freie Wahl haben muss, ob er dem Setzen von Cookies zustimmt. Diese Entscheidung darf ihm nicht durch das Vorankreuzen abgenommen werden. Eine reine Information über die Verwendung von Cookies ist somit ebenso unzulässig.

Mit dem aktuellen Urteil des LG Köln wurde jetzt auch deutlich: Nicht nur Website-Nutzer können sich über unzulässige Cookies beschweren – auch Konkurrenten können das, mit einer Abmahnung. Hierbei können hohe Kosten entstehen, die das abgemahnte Unternehmen leisten muss.

 

Benutze ich denn überhaupt Cookies?

So gut wie alle Webseiten nutzen heutzutage Cookies, da diese sehr praktisch sind, um Warenkörbe oder andere Daten der Nutzer zu speichern – für den Fall, dass diese die Seite erneut besuchen. Cookies werden in diesem Fall dafür verwendet, einen Besucher mehr oder weniger „wiederzuerkennen“, auch, um ihm passende und individuelle Werbung anzuzeigen.

 

Welches Gesetz gilt in Bezug auf Cookies?

Schnell rückt hierbei die DSGVO in den Fokus. Diese regelt zwar grundsätzlich den Umgang mit personenbezogenen Daten, jedoch nicht explizit die Frage der Cookies. Bis jetzt gilt hierfür laut aktueller Urteilssprechung immer noch das Telemediengesetz (insbesondere § 12 TMG und § 15 TMG) in Verbindung mit der ePrivacy-Richtlinie (Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG). Diese Gesetze werden aktuell so ausgelegt, dass zwingend eine Einwilligung für „nicht notwendige“ Cookies eingeholt werden muss – wie beispielweise für sogenannte „Tracking-Cookies“, die den Nutzer zu Werbezwecken wiedererkennen und ggf. sogar spezifische Profile über ihn anlegen.

 

Wo liegt der Unterschied zwischen notwendigen und nicht notwendigen Cookies?

Zu der Frage, was der Unterschied zwischen notwendigen und nicht notwendigen Cookies ist, lässt sich grundsätzlich sagen, dass alle Cookies notwendig sind, die technisch für den Betrieb einer Website und deren Funktion erforderlich sind. Cookies wie etwa Affiliate- oder Tracking-Cookies sind für die reine Bereitstellung der Website nicht erforderlich und somit nicht notwendig. Diese Cookies brauchen also eine extra Einwilligung des Nutzers.

Auch die Bereitstellung von Kartenmaterial unter Nutzung von Google Maps, veranschaulichende Videos unter Nutzung von YouTube oder die Verknüpfung mit Social-Media-Kanälen sind für die Website nicht zwingend erforderlich. Vor dem Laden dieser Dienste (sogenannte iframes) muss daher ebenso eine Einwilligung des Nutzers eingeholt werden.

 

Was muss ich jetzt tun?

Zu allererst sollten Sie schauen, ob Sie auf Ihrer Website überhaupt einen Cookie-Banner finden und, wenn dem so ist, wie er formuliert ist. Wie oben beschrieben sind bloße Hinweise auf das Setzen von Cookies ohne aktive Auswahloption für den Nutzer häufig unzulässig.

Ebenso sollten Sie prüfen, ob auf Ihrer Website Cookies gesetzt werden. Erste Hinweise liefert Ihnen Ihr Webbrowser. Der Chrome-Browser zeigt Ihnen z.B. schnell an, welche Cookies gesetzt werden bzw. welche externen Verbindungen bestehen. Klicken Sie hierfür einfach vor der eingegebenen Website-Adresse (URL) auf „Website-Informationen anzeigen“ und dann auf „Cookies“. Hier können Sie übrigens auch Cookies löschen, die Websites während Ihrer Webnutzung gesetzt haben. Zu beachten ist, dass die Cookie-Übersicht je nach besuchter Unterseite Ihrer Website variieren kann.

Stellen Sie sich auch die Fragen, ob Sie externe Dienste (z.B. Google Maps / YouTube-Videos) einsetzen. Auch hierbei werden Cookies gesetzt bzw. Verbindungen zu den entsprechenden Anbietern hergestellt und somit Nutzerdaten an diese übermittelt.

 

Wenden Sie sich bei Fragen zum weiteren Vorgehen gerne an ITM design. Wir unterstützen Sie dabei und stellen Ihnen einen Cookie-Banner zur Verfügung, mit dem Sie die explizite Einwilligung des Nutzers einholen können. Gleichzeitig aktualisieren wir gerne Ihre Datenschutzerklärung – denn auch diese muss angepasst werden, wenn Sie auf einen „neuen“ Cookie-Banner umstellen.

 

Hinweis: Hiermit erläutern wir Ihnen Generelles zum Thema „Cookies“. Dies stellt keine Rechtsberatung dar. Wir waren darauf bedacht, die Inhalte möglichst einfach darzustellen. Der Artikel erhebt daher keinen Anspruch darauf, die rechtliche Sachlage zu 100% korrekt und in allen Details abzubilden. Individuelle Sachverhalte können nur unter Einbezug eines Anwalts rechtlich geklärt werden.